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Klasse L und T

Fahrzeugklasse

L & T



Klasse L (Fahrzeugart: Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter: 16 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltet Klasse: keine



Klasse T (Fahrzeugart: Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 32 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.

Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.

Mindestalter: 16 Jahre für BBH 40 km/h
Mindestalter: 18 Jahre für BBH 60 km/h
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltet Klasse: L, AM

Frei sein.